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Mobilität und Nachhaltigkeit.

Mobilität und Nachhaltigkeit.

Glossar

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Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 52a


Regelt die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation: Benennung eines Verantwortlichen im Vorstand für den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlagen; Mitteilung an die zuständigen Behörden, wie sichergestellt wird, dass die Vorschriften und Anordnungen, die dem Umweltschutz dienen, eingehalten werden.
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