Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 52a Regelt die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation: Benennung eines Verantwortlichen im Vorstand für den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlagen; Mitteilung an die zuständigen Behörden, wie sichergestellt wird, dass die Vorschriften und Anordnungen, die dem Umweltschutz dienen, eingehalten werden. |